Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aquakultur-Statistikverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
16.10.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8.Paragraph 8,
Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren. Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, sind verpflichtet, den Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen nach Erhalt vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
Im RIS seit
16.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012
Gesetzesnummer
20008019
Dokumentnummer
NOR40142815