Bundesrecht konsolidiert

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Elektroschutzverordnung 2012 § 13

Kurztitel

Elektroschutzverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 33/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESV 2012

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007

Text

Arbeiten unter Spannung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeiten unter Spannung nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden, die
    1. Ziffer eins
      eine für die betreffenden Arbeiten einschlägige Spezialausbildung sowie die erforderlichen Nachschulungen erhalten haben, und
    2. Ziffer 2
      über die für die betreffenden Arbeiten notwendige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung verfügen.
  3. Absatz 3Die Arbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn schriftliche Arbeitsanweisungen festgelegt sind.
  4. Absatz 4Von Absatz 2, Ziffer eins und von Absatz 3, kann abgewichen werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach den anerkannten Regeln der Technik ergibt, dass ein sicheres Arbeiten trotzdem möglich ist.
  5. Absatz 5Bei starkem Regen, bei schlechter Sicht, bei Gewitter, bei Brand- und Explosionsgefahr oder wenn Arbeitsmittel nicht ungehindert benutzt werden können, dürfen Arbeiten unter Spannung nicht durchgeführt werden. Bei sonstigen ungünstigen Umgebungsbedingungen hat der/die Arbeitgeber/in Arbeiten unter Spannung entsprechend der Minderung der Isolationseigenschaften und der eingeschränkten Sicht und Bewegungsfreiheit zu beschränken.
  6. Absatz 6Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung für das Arbeiten unter Spannung in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Die Arbeitnehmer/innen sind in der dazu erforderlichen Vorgangsweise (betreffend Aufbewahrung und Lagerung, Transport, Pflege, Instandhaltung) zu unterweisen.

Schlagworte

Brandgefahr, Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

13.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20007682

Dokumentnummer

NOR40136090

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