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Bäderhygieneverordnung 2012 § 93
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 92 am 27.08.2026
§ 94 am 27.08.2026
Alle Fassungen
§ 93 heute
§ 93 gültig ab 12.05.2026
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026
§ 93 gültig von 01.10.2012 bis 11.05.2026
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 115/2026
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 93
Inkrafttretensdatum
12.05.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BHygV 2012
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Nassräume, Duschanlagen, WC-Anlagen
§ 93.
Paragraph 93,
(1)
Absatz eins,
Nassräume wie Duschanlagen und WC-Anlagen müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
1.
Ziffer eins
Wände bis in eine Höhe von 1,8 m und Fußböden müssen mit einem schmutzabweisenden, leicht abwasch- und desinfizierbaren sowie leicht trocknenden Material versehen sein,
2.
Ziffer 2
WC-Anlagen sind mit leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Sitzbrillen auszustatten; Toilettenpapier ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
3.
Ziffer 3
im Bereich der WC-Anlagen sind Handwaschbecken einzurichten.
(2)
Absatz 2,
Im Barfußbereich dürfen keine Holzroste und nur desinfizierbare Böden verwendet werden.
(3)
Absatz 3,
Duschen müssen überschaubar angeordnet und sowohl vom Umkleidebereich als auch von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein.
(4)
Absatz 4,
WC-Anlagen müssen überschaubar angeordnet und sowohl im Eingangsbereich als auch im Umkleidebereich sowie von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein und unentgeltlich zur Verfügung stehen.
Im RIS seit
13.05.2026
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277777
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P93/NOR40277777
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