Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 79

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Speisung aus oberirdischen Zuflüssen

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. Litera a
        Escherichia coli: die Konzentration darf 30 in 100 ml nicht überschreiten,
      2. Litera b
        intestinale Enterokokken: die Konzentration darf 15 in 100 ml nicht überschreiten,
      3. Litera c
        Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein,
    2. Ziffer 2
      in chemischer Hinsicht:
      1. Litera a
        darf der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers 20 µg/l nicht überschreiten und
      2. Litera b
        dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
  2. Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277767

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P79/NOR40277767

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