Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 72

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Nennbelastung

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Die Nennbelastung eines Kleinbadeteiches ist die höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag. Die Nennbelastung errechnet sich aus der Summe des Wasservolumens von Badebereich und Regenerationsbereich des Kleinbadeteiches. Von diesem Gesamtwasservolumen müssen pro Badegast ≥ 10 m³ zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Nennbelastung beträgt

         

Es bedeutet:

N = Nennbelastung in Personen pro Tag

V1 = Wasservolumen im Badebereich in m³

V2 = Wasservolumen im Regenerationsbereich in m³

Umgewälzte Wasservolumina und das Wasser aus allenfalls vorhandenen, zusätzlichen technischen Anlagen finden dabei keine Berücksichtigung.

  1. Absatz 3,Die Nennbelastung darf nicht überschritten werden.
  2. Absatz 4,Die Anzahl der sich gleichzeitig im Wasser des Kleinbadeteiches befindenden Badegäste darf ≤ 20% der Nennbelastung betragen. Kurzfristige Überschreitungen sind zulässig.

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277762

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P72/NOR40277762

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