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Bäderhygieneverordnung 2012 § 7

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Beckenwasser

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Beckenwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. Litera a
        Koloniezahl bei 37°C Bebrütungstemperatur: die Anzahl an koloniebildenden Einheiten (KBE) darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
 
 
  1. Litera b
    intestinale Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  2. Litera c
    Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein und
  3. Litera d
    Legionellen, differenziert nach Legionella pneumophila Serogruppe 1, Legionella pneumophila anderer Serogruppen als 1 und Legionella non-pneumophila: sollten in 100 ml nicht nachweisbar sein, dürfen aber 10 KBE in 100 ml nicht überschreiten; bei Nachweis von Legionellen ist gemäß Paragraph 43, Absatz 7, vorzugehen.
  1. Ziffer 2
    In chemisch-physikalischer Hinsicht:
    1. Litera a
      der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 11,0 mg/l oder der TOC einen Wert von 3,5 mg/l nicht überschreiten,
    2. Litera b
      der pH-Wert darf bei Becken mit Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, nicht < 6,5 und nicht > 7,8, in Warmsprudelbecken nicht < 6,5 und nicht > 7,4 betragen,
    3. Litera c
      die Konzentration an freiem Chlor
      1. Sub-Litera, a, a
        muss in allen Beckenteilen
      • Strichaufzählung
        im pH-Bereich bis 7,4 ≥ 0,3 mg/l und im pH-Bereich > 7,4 bis 7,8 ≥ 0,5 mg/l betragen
      • Strichaufzählung
        in Warmsprudelbecken, Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, ≥ 0,6 mg/l betragen,
      1. Sub-Litera, b, b
        muss in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb ≥ 0,8 mg/l betragen,
      2. Sub-Litera, c, c
        darf in Hallenbädern 1,2 mg/l, in künstlichen Freibädern und in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, 2,0 mg/l nicht überschreiten und
      3. Sub-Litera, d, d
        darf in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken im Durchlaufbetrieb 4,0 mg/l nicht überschreiten,
    4. Litera d
      die Konzentration an gebundenem Chlor darf höchstens 0,3 mg/l betragen,
    5. Litera e
      die Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,
    6. Litera f
      der Gehalt an Nitrat darf nicht mehr als 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (Paragraph 5,) liegen,
    7. Litera g
      das Beckenwasser muss klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium darf 0,2 mg/l nicht überschreiten, der Gehalt an Eisen darf 0,05 mg/l nicht überschreiten,
    8. Litera h
      der Gehalt an Chlorid darf
      1. Sub-Litera, a, a
        in Hallenbecken beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2 und Ziffer 3, nicht mehr als 300 mg/l,
      2. Sub-Litera, b, b
        in Freibecken, kombinierten Frei- und Hallenbecken sowie Hallenbecken, die über einen gemeinsamen Wasseraufbereitungskreislauf mit einem Freibecken betrieben werden, nicht mehr als 350 mg/l,
 
 
über dem Wert des Füllwassers (Paragraph 5,) liegen,
  1. Sub-Litera, c, c
    in Salzwasserbecken nicht mehr als 24,3 g/l (entspricht einer Konzentration an Natriumchlorid von ≤ 40 g/l) betragen. Auf Grund der verwendeten Salzqualität muss sichergestellt sein, dass bei der Endkonzentration im Beckenwasser keine Beeinträchtigung der Aufbereitung und Desinfektion eintreten kann und keine Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die die Gesundheit der Badegäste beeinträchtigen können,
  1. Litera i
    der Gehalt an Trihalogenmethanen (THM) soll nicht mehr als 20 µg/l betragen und darf 100 µg/l nicht überschreiten (berechnet als Chloroform),
  2. Litera j
    die Redoxspannung, kontinuierlich gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25° C) muss
    1. Sub-Litera, a, a
      bei den Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und 2 ≥ 700 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbecken, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Desinfektionsleistung sicherstellen,
    2. Sub-Litera, b, b
      beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, ≥ 720 mV betragen.
  1. Ziffer 3
    Es dürfen in chemischer Hinsicht
    1. Litera a
      keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
    2. Litera b
      keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.
  1. Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.

Schlagworte

Tauchbecken, Watbecken, Tretbecken, Hallenbecken, Freibecken

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277709

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P7/NOR40277709

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