Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 63

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,In Warmluftbädern, ausgenommen Infrarotkabinen, ist im Innenraum der Kabine, mit Ausnahme des Nachtrocknungsvorgangs, eine maximale Lufttemperatur von 70° C zulässig.
  2. Absatz 2,Bei Kabinen, die ganz oder teilweise in Holz ausgeführt sind, darf die relative Luftfeuchte (rF) (gemessen 1 m über der obersten Sitz- und Liegebank) 55% nicht überschreiten. Dies ist durch eine automatische Regelungsanlage sicherzustellen.
  3. Absatz 3,In Kabinen, die nicht in Holz ausgeführt sind, müssen zumindest Sitzflächen, Rückenlehnen und Boden aus glattem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem inerten Material bestehen.

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277760

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P63/NOR40277760

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