(5a)Absatz 5 a,Hölzer gemäß Abs. 5 dürfen eine Formaldehydabgabe von maximal 0,4 mg/(m²∙h) (Gasanalysewert gemessen bei 90° C – Anlage 11) aufweisen. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht oder nicht beigebracht werden kann, ist eine Innenraumluftmessung durchzuführen. Dabei darf der Formaldehydgehalt (Gasanalysewert) in der Innenraumluft der Kabinen im Halbstundenmittel einen Wert von 0,1 mg/m³ nicht überschreiten und ist dieser in Kabinen, die während des Betriebes eine Temperatur von mehr als 60° C in der Raumluft oder an Oberflächen erreichen können, bei 90° C, in allen anderen Kabinen (wie Infrarotkabinen) bei 60° C zu bestimmen. Jedenfalls zulässig sind – bei Ausführung aus Massivholz – die Holzarten Espe, Hemlock, heimische Fichte, nordische Fichte, Linde, Tanne und Zirbe.Hölzer gemäß Absatz 5, dürfen eine Formaldehydabgabe von maximal 0,4 mg/(m²∙h) (Gasanalysewert gemessen bei 90° C – Anlage 11) aufweisen. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht oder nicht beigebracht werden kann, ist eine Innenraumluftmessung durchzuführen. Dabei darf der Formaldehydgehalt (Gasanalysewert) in der Innenraumluft der Kabinen im Halbstundenmittel einen Wert von 0,1 mg/m³ nicht überschreiten und ist dieser in Kabinen, die während des Betriebes eine Temperatur von mehr als 60° C in der Raumluft oder an Oberflächen erreichen können, bei 90° C, in allen anderen Kabinen (wie Infrarotkabinen) bei 60° C zu bestimmen. Jedenfalls zulässig sind – bei Ausführung aus Massivholz – die Holzarten Espe, Hemlock, heimische Fichte, nordische Fichte, Linde, Tanne und Zirbe.