Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 59

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

E. Behördliche Kontrolle

Überprüfung vor Erteilung der Betriebsbewilligung

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Sofern in einer Warmsprudelwanne Ansaugöffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung einen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringenden und von einer dazu berechtigten Person durch eine Haarfangprüfung (individuelle Prüfung oder Baumusterprüfung bei fertig montierten Einheiten) erstellten Nachweis der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen zu prüfen.
  2. Absatz 2,Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung über den Zustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne einen Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. Ziffer eins
      Beurteilung der Warmsprudelwanne einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch zu erwartende Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
    2. Ziffer 2
      Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277756

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P59/NOR40277756

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