Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken

Füllwasser

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das Füllwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. Litera a
        Koloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
      2. Litera b
        Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      3. Litera c
        Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      4. Litera d
        Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein und
      5. Litera e
        Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen an der Übernahmestelle über 20° C liegt.
    2. Ziffer 2
      Es dürfen in chemischer Hinsicht
      1. Litera a
        keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn:
        1. Sub-Litera, a, a
          das Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, stammt oder das Füllwasser, das nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung stammt, einer Mindestuntersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung unterzogen wurde und deren Anforderungen entspricht; die Mindestuntersuchung ist bei Vorliegen spezieller geologischer Verhältnisse oder anderem begründeten Verdacht durch weitere Parameter zu ergänzen,
        2. Sub-Litera, b, b
          der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) 11 mg/l nicht überschreitet oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 2,0 mg/l nicht überschreitet,
      2. Litera b
        keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.
  3. Absatz 3,Sofern das Wasser den Anforderungen gemäß Absatz eins, nicht entspricht, ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene eine Bewertung vorzunehmen, ob die Abweichungen für eine Eignung als Füllwasser toleriert werden können oder eine Aufbereitung des Wassers notwendig ist.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142559

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P5/NOR40142559

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