(1)Absatz eins,Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) befindet, muss im Leerbetrieb (Paragraph 57, Absatz 2,) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
Koloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Legionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten.