Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.10.2012
Außerkrafttretensdatum
11.05.2026
Abkürzung
BHygV 2012
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Warmsprudelwannen (Whirlwannen)
Füllwasser
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Das Wasser, mit dem Warmsprudelwannen (Whirlwannen) gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:
Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
Koloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
Legionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten,
in chemischer Hinsicht dürfen
keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badenden gefährden können und
keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Desinfektion beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
Im RIS seit
03.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40142601