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Bäderhygieneverordnung 2012 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

F. Behördliche Kontrolle

Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Vor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person (z. B. nach der Gewerbeordnung 1994, Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete) erstellte Nachweise zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustands sowie hinsichtlich der bescheidmäßigen Errichtung der Wasseraufbereitungsanlage;
    2. Ziffer 2
      Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung durch eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T mit anschließender Entfärbung durch Chlorung;
    3. Ziffer 3
      Prüfung der Filterbettausdehnung beim Spülprozess;
    4. Ziffer 4
      sofern in einem Becken Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Ziffer eins, auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung.
  2. Absatz 2,Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung über den Zustand des Bades einen Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. Ziffer eins
      Beurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch zu erwartende Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
    2. Ziffer 2
      Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142598

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P44/NOR40142598

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