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Bäderhygieneverordnung 2012 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Die Untersuchungen haben die in den Paragraphen 5 bis 7 angeführten Parameter - mit Ausnahme der Redoxspannung - zu umfassen, wobei die Untersuchungen nach Paragraph 6, um eine Messung des freien Chlors und des gebundenen Chlors zu ergänzen sind; die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere chemische, bakteriologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt Paragraph 8,
  3. Absatz 3,Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob
    1. Ziffer eins
      das Beckenwasser und das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
      1. Litera a
        das Beckenwasser den Werten des Paragraph 7 und das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage den Werten des Paragraph 6,, allenfalls in Zusammenhalt mit Paragraph 98, Absatz 2,, entspricht oder
      2. Litera b
        festgestellte Abweichungen von den Werten nach Paragraph 6 und Paragraph 7,, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142597

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P43/NOR40142597

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