Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 4

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Beckendurchströmung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, dass das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
  2. Absatz 2,Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen und Grotten einschließt.
  3. Absatz 3,Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei
    1. Ziffer eins
      Wat-, Tret- und Durchschreitebecken,
    2. Ziffer 2
      niveauunterschiedlichen Kinderplanschbecken in den oberen Teilbecken, wenn
      1. Litera a
        eine Überlaufkante in das nächste untere Becken vorhanden ist,
      2. Litera b
        die Teilbecken täglich geleert und gereinigt werden und
      3. Litera c
        das unterste Becken, mit Ausnahme der Überlaufkante vom oberen Teilbecken, über eine allseitige Überlaufkante verfügt,
    3. Ziffer 3
      Beckenwänden und Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Gesamtlänge der wasserberührenden Seiten dieser Einbauten und Beckenwände nicht mehr als 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und die Flächen dieser Einbauten leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Der Anteil der Unterbrechung bei Beckenwänden darf jedenfalls 10% des Gesamtumfanges nicht überschreiten, wobei jede Seite zumindest zu 50% mit einer Überlaufkante ausgestattet sein muss,
    4. Ziffer 4
      Landebecken für Wasserrutschen mit Sicherheitsauslauf und
    5. Ziffer 5
      künstlichen Bachläufen.
  4. Absatz 4,Die Entwässerung der Überlaufrinne ist so auszuführen, dass diese bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges und/oder der Überlaufrinne auf das Kanalsystem umgeschaltet werden kann.
  5. Absatz 5,Bei Hubböden muss gewährleistet sein, dass die Beckendurchströmung nicht beeinträchtigt wird und überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein.

Schlagworte

Watbecken, Tretbecken

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277706

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P4/NOR40277706

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