Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.10.2012
Außerkrafttretensdatum
11.05.2026
Abkürzung
BHygV 2012
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe
§ 30.Paragraph 30,
Beim Aufbereitungsverfahren nach § 14 Z 2 lit. a ist die Leistung der Ozonungsanlage so zu bemessen, dass bei Wassertemperaturen bis 28° C mindestens 1,0 g und über 28° C mindestens 1,2 g Ozon je m³ Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt wird und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden. Beim Aufbereitungsverfahren nach Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, ist die Leistung der Ozonungsanlage so zu bemessen, dass bei Wassertemperaturen bis 28° C mindestens 1,0 g und über 28° C mindestens 1,2 g Ozon je m³ Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt wird und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden.
Im RIS seit
03.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40142584