Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Mehrschichtfilter müssen zwei Filterschichten aufweisen. Als Filtermaterial sind zwei verschiedene Korngrößenkombinationen (Korngrößenkombination A und Korngrößenkombination B) zulässig.
    1. Ziffer eins
      Korngrößenkombination A:
      1. Litera a
        die untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,4 bis 0,8 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m;
      2. Litera b
        die obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 0,6 bis 1,6 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m;
    2. Ziffer 2
      Korngrößenkombination B:
      1. Litera a
        die untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,6 m;
      2. Litera b
        die obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 1,4  bis 2,5 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,6 m.
  2. Absatz 2,Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 40 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur von über 35° C, bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 25 m/h betragen.
  3. Absatz 3,Mehrschichtfilter mit der Korngrößenkombination A dürfen bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur von über 35° C, Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und Salzwasserbecken nicht verwendet werden.
  4. Absatz 4,Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung jeder Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Filterbettoberfläche hat möglichst horizontal zu sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von größer ± 5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142582

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P28/NOR40142582

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