Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 26

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Filter und Filtration

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der im Paragraph 14, angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die Filtration ist mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln nach Anlage 2 zu kombinieren. Es muss sichergestellt sein, dass das jedem Filter zugeführte Wasser die entsprechende Menge an Flockungsmittel enthält.
  3. Absatz 3,Die Filterbettoberfläche muss möglichst horizontal sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von ˃ 5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.

Schlagworte

Einschichtfilter

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277724

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P26/NOR40277724

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