(2)Absatz 2,Wird ein Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit mengenproportionaler Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) betrieben, ist der Füllwasserzusatz so zu bemessen, dass bei einer Wassertemperatur > 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb einer Stunde und bei einer Wassertemperatur ≤ 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb von zwei Stunden erfolgt. Das Überlaufwasser eines Wat- und Tretbeckens darf einem Ausgleichsbecken zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorprodukte (Chlortabletten) eingesetzt werden; das Überlaufwasser eines Durchschreitebeckens ist jedenfalls zu verwerfen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Gehalt an freiem Chlor im Beckenwasser mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg/l beträgt.