Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Wasseraufbereitung bei Tauchbecken

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Das Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Absatz 2, behandelt werden.
  2. Absatz 2,Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 3 Abschnitt A) betrieben werden. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Gehalt an freiem Chlor im gesamten Beckenwasser mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg/l beträgt. Die Zugabe von Füllwasser hat in einer Menge zu erfolgen, die gewährleistet, dass der Gehalt an gebundenem Chlor von 0,3 mg/l nicht überschritten wird. Das Überlaufwasser darf dem Tauchbecken nicht mehr zugeführt werden.
  3. Absatz 3,Das Tauchbecken muss eine allseitige Überlaufkante besitzen.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142578

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P24/NOR40142578

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