(2)Absatz 2,Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 3 Abschnitt A) betrieben werden. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Gehalt an freiem Chlor im gesamten Beckenwasser mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg/l beträgt. Die Zugabe von Füllwasser hat in einer Menge zu erfolgen, die gewährleistet, dass der Gehalt an gebundenem Chlor von 0,3 mg/l nicht überschritten wird. Das Überlaufwasser darf dem Tauchbecken nicht mehr zugeführt werden.