Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 1

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist, soweit die Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern und Kleinbadeteiche anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 44, 59 und 86 sind auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nicht anzuwenden. Mit Ausnahme des jeweils ersten Satzes sind die Paragraphen 45, 60, 66, 68 und 87 auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, im Rahmen der Überwachungsbestimmungen gemäß Paragraph 338, der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung ist - mit Ausnahme der Paragraphen 44 und 86 und der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 45, 60 und 66 im Rahmen der sanitären Aufsicht - auf Becken und Warmsprudelwannen, die mit Wasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen befüllt und in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abweichungen gegenüber dieser Verordnung zulässig sind, sofern sie durch die natürliche Beschaffenheit des ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommens bedingt sind und das Badewasser eine Beschaffenheit aufweist, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung ist auf Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Warmluftbad, Heilanstalt

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277703

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P1/NOR40277703

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