Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2012 und 2013 § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2012 und 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 311/2012

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.09.2012

Außerkrafttretensdatum

25.11.2014

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 304/2014).

Titel

Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofes betreffend den Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2012 und 2013
StF: BGBl. II Nr. 311/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, des Bundes–Gleichbehandlungsgesetzes (B–GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird verlautbart:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Präambel

1. Abschnitt, Darstellung des Ist–Zustandes

(STICHTAG 31. Dezember 2011)

Paragraph eins,

Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs– und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof

Paragraph 2,

Darstellung der Frauenquote

Paragraph 3,

Verwendung im Prüfungsdienst

Paragraph 4,

Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils

Paragraph 5,

Aus– und Weiterbildung

Paragraph 6,

Bewerbungen

Paragraph 7,

Arbeitszeitregelung

Paragraph 8,

Unterrepräsentation

Paragraph 9,

Kommissionen und Arbeitsgruppen

2. Abschnitt, Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

Paragraph 10,

 

3. Abschnitt, Fluktuation, Prognose bis einschliesslich 2017 und verbindliche Vorgaben

Paragraph 11,

Fluktuation und Prognose

Paragraph 12,

Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG

4. Abschnitt, Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG

Paragraph 13,

Organisation

Paragraph 14,

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

Paragraph 15,

Aus– und Fortbildung

Paragraph 16,

Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete

Paragraph 17,

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

Präambel

Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.

Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof mit zu tragen.

Die in Paragraph 11, Absatz 2, B–GlBG geregelte Frauenquote wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, von 40 % auf 45 % erhöht. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, erfährt die Frauenquote eine weitere Erhöhung auf 50 %, die sich aufgrund ihres Inkrafttretens ab 1. Jänner 2012 im nächsten Frauenförderungsplan auswirken wird.

Der Rechnungshof weist im Jahr 2011 bei 313 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 42,5 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwendungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %–Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1994 aus 1995, auf das Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 34,1 %).

Im RIS seit

26.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

20007996

Dokumentnummer

NOR40142473

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