Gemäß § 11a Abs. 1 des Bundes–Gleichbehandlungsgesetzes (B–GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verlautbart:Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, des Bundes–Gleichbehandlungsgesetzes (B–GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird verlautbart:
Inhaltsverzeichnis |
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
Präambel |
1. Abschnitt Darstellung des Ist–Zustandes1. Abschnitt, Darstellung des Ist–Zustandes |
(STICHTAG 31. Dezember 2011) |
§ 1.Paragraph eins, | Darstellung der Bediensteten gegliedert nach Geschlecht sowie Verwendungs– und Funktionsgruppen: Gegenüberstellung der weiblichen und männlichen Beschäftigten im Rechnungshof |
§ 2.Paragraph 2, | Darstellung der Frauenquote |
§ 3.Paragraph 3, | Verwendung im Prüfungsdienst |
§ 4.Paragraph 4, | Darstellung der Funktionen im Rechnungshof unter Berücksichtigung des Frauenanteils |
§ 5.Paragraph 5, | Aus– und Weiterbildung |
§ 6.Paragraph 6, | Bewerbungen |
§ 7.Paragraph 7, | Arbeitszeitregelung |
§ 8.Paragraph 8, | Unterrepräsentation |
§ 9.Paragraph 9, | Kommissionen und Arbeitsgruppen |
2. Abschnitt Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen2. Abschnitt, Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen |
§ 10.Paragraph 10, | |
3. Abschnitt Fluktuation, Prognose bis einschliesslich 2017 und verbindliche Vorgaben3. Abschnitt, Fluktuation, Prognose bis einschliesslich 2017 und verbindliche Vorgaben |
§ 11.Paragraph 11, | Fluktuation und Prognose |
§ 12.Paragraph 12, | Zielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2013 gemäß § 11a Abs. 3 B–GlBGZielvorgaben des Rechnungshofes zur Erhöhung des Frauenanteils in bestimmten Funktionen bis 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG |
4. Abschnitt Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss § 11a Abs. 3 B–GlBG4. Abschnitt, Besondere verbindliche Förderungsmassnahmen für Frauen gemäss Paragraph 11 a, Absatz 3, B–GlBG |
§ 13.Paragraph 13, | Organisation |
§ 14.Paragraph 14, | Aufnahme und beruflicher Aufstieg |
§ 15.Paragraph 15, | Aus– und Fortbildung |
§ 16.Paragraph 16, | Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete |
§ 17.Paragraph 17, | Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten |
Präambel
Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter, zu den Anliegen der Frauenförderung und zur Schaffung von positiven und Karriere fördernden Bedingungen für Frauen und sorgt für die Chancengleichheit der Geschlechter. An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofes gemeinsam mitzuwirken.
Maßnahmen zur Frauenförderung finden im Rechnungshof in der Personalplanung und in der Organisationsentwicklung ihren adäquaten Niederschlag. Der Rechnungshof strebt eine Ausgewogenheit der Geschlechterverteilung, insbesondere in den Leitungsfunktionen, an. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Frauen ist entgegenzutreten. Diese Maßnahmen sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen im Rechnungshof mit zu tragen.
Die in § 11 Abs. 2 B–GlBG geregelte Frauenquote wurde mit BGBl. I Nr. 153/2009 von 40 % auf 45 % erhöht. Mit BGBl. I Nr. 140/2011 erfährt die Frauenquote eine weitere Erhöhung auf 50 %, die sich aufgrund ihres Inkrafttretens ab 1. Jänner 2012 im nächsten Frauenförderungsplan auswirken wird.Die in Paragraph 11, Absatz 2, B–GlBG geregelte Frauenquote wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, von 40 % auf 45 % erhöht. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, erfährt die Frauenquote eine weitere Erhöhung auf 50 %, die sich aufgrund ihres Inkrafttretens ab 1. Jänner 2012 im nächsten Frauenförderungsplan auswirken wird.
Der Rechnungshof weist im Jahr 2011 bei 313 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 42,5 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwendungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %–Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1994/1995 auf das Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 34,1 %).Der Rechnungshof weist im Jahr 2011 bei 313 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern insgesamt eine Frauenquote von 42,5 % auf. Im Prüfpersonal, das sich aus Personen in der Verwendungsgruppe A1 und A2 zusammensetzt, ist der %–Anteil der Frauen seit dem Frauenförderungsplan 1994 aus 1995, auf das Dreifache angestiegen (von 11,5 % auf 34,1 %).