Bundesrecht konsolidiert

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Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen § 6

Kurztitel

Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 310/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

(VetSEE-VO)

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Bestimmungen für das Inverkehrbringen und Abgabe von Samen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Samen darf nur von zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots an andere zugelassene Einrichtungen in Verkehr gebracht oder an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Samen darf innerhalb des Bundesgebietes nur dann in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn dieser:
    1. Ziffer eins
      entsprechend den Bestimmungen der BVO 2008 oder der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 – VEVO 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 474, in zugelassene Einrichtungen nach Österreich verbracht oder eingeführt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      aus einer in Österreich zugelassenen Einrichtung stammt, von Tieren gewonnen wurde, die den Anforderungen der Anlage genügen und den Anforderungen der Anlage entsprechend aufbereitet, gelagert und befördert wurde.
  3. Absatz 3,Samensendungen muss während der Beförderung ein Lieferschein angeschlossen sein. Der Lieferschein hat zumindest Informationen zu enthalten, aus denen die Einrichtung(en) mit Zulassungsnummer (Herkunftsort, Bestimmungsort) bzw. die Verbraucherin oder der Verbraucher (Name und Anschrift, sowie eine allfällige LFBIS-Nr.), Datum der Lieferung, Gesamtsumme der gelieferten Portionen, die Anzahl der Portionen je Spendertier sowie dessen Identifikation und das Entnahmedatum hervorgeht. Die verbringende oder abgebende zugelassene Einrichtung (Absatz eins,) hat Kopien der Lieferscheine chronologisch geordnet für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese sind der Behörde jederzeit auf Verlangen im Original bzw. in Kopie und, sofern sie in elektronischer Form vorliegen, auch in dieser Form kostenfrei vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Eintragung des Entnahmedatums im Lieferschein kann bei Abgabe von Samen an Tierärztinnen und Tierärzte, Technikerinnen und Techniker sowie Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer entfallen, wenn die Rückverfolgbarkeit durch die von der abgebenden zugelassenen Einrichtung geführten Aufzeichnungen sichergestellt ist. Wird im Rahmen der behördlichen Kontrolle festgestellt, dass die Rückverfolgbarkeit wegen mangelhaft geführter Aufzeichnungen nicht gegeben ist, so hat die Behörde jedenfalls bis zur nächsten Kontrolle die Eintragung des Entnahmedatums am Lieferschein anzuordnen.
  5. Absatz 5,Samensendungen, die innerhalb Österreichs an zugelassene Einrichtungen in Verkehr gebracht werden, muss ein Lieferschein angeschlossen sein, der darüberhinaus folgende schriftliche Bestätigung der Stations-/Depottierärztin bzw. des Stations-/Depottierarztes zu beinhalten hat:
    1. Ziffer eins
      „Die unterzeichnende zuständige Stationstierärztin bzw. der unterzeichnende zuständige Stationstierarzt der zugelassenen Einrichtung mit der Zulassungsnummer ….. bestätigt, dass der Samen die Vorgaben der RL 88/407/EWG idgF erfüllt“ oder
    2. Ziffer 2
      „Die unterzeichnende zuständige Stationstierärztin bzw. der unterzeichnende zuständige Stationstierarzt der zugelassenen Einrichtung mit der Zulassungsnummer ….. bestätigt, dass der Samen die Vorgaben der RL 90/429/EWG idgF erfüllt“ oder
    3. Ziffer 3
      „Die unterzeichnende zuständige Stationstierärztin bzw. der unterzeichnende zuständige Stationstierarzt der zugelassenen Einrichtung mit der Zulassungsnummer ….. bestätigt, dass der Samen die Vorgaben der RL 92/65/EWG idgF erfüllt“.
  6. Absatz 6,Samensendungen, die innerhalb Österreichs an zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots verbracht werden, müssen bei einer beabsichtigten Weiterverbringung in den innergemeinschaftlichen Handel oder Export von einem Vorzeugnis begleitet werden, das den Voraussetzungen der Anlage 1 Kap. römisch zwei BVO 2008 bzw. den Anforderungen des jeweiligen Drittlandes entsprechen muss. Das Vorzeugnis ist von jener Amtstierärztin bzw. von jenem Amtstierarzt zu unterzeichnen, die bzw. der für die Einrichtung, in welcher der Samen gewonnen wurde, zuständig ist.

Im RIS seit

21.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012

Gesetzesnummer

20007994

Dokumentnummer

NOR40142431

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