Bundesrecht konsolidiert

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Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen § 3

Kurztitel

Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 310/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

(VetSEE-VO)

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Zulassung und behördliche Genehmigung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Besamungsstationen, Samendepots und Embryo-Entnahmeeinheiten bedürfen einer veterinärbehördlichen Zulassung (Paragraph 3, Absatz 2, TGG). Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß der Anlage erfüllt werden. Nach erfolgter Zulassung hat die Behörde die Erfassung der Einrichtung im Veterinärinformationssystem (VIS) unverzüglich vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Eine Einrichtung, die entsprechend den Vorgaben des Paragraph 13, der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 473, zugelassen ist, gilt als zugelassen im Sinne dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, bedürfen Einrichtungen, die gemäß Paragraph 12, Rinderembryonen national verbringen wollen, auch dann einer Zulassung nach dieser Verordnung, wenn sie bereits nach den Vorgaben des Paragraph 13, BVO 2008 zugelassen sind.
  4. Absatz 4,Einer gesonderten behördlichen Genehmigung bedarf
    1. Ziffer eins
      die Lagerung von Embryonen in Besamungsstationen und Samendepots sowie
    2. Ziffer 2
      die Lagerung von tiefgefrorenem Samen in Embryo-Entnahmeeinheiten.
  5. Absatz 5,Eine Genehmigung nach Absatz 4, kann gemeinsam mit der Zulassung nach Absatz eins, oder auch nachträglich erfolgen.

Im RIS seit

21.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012

Gesetzesnummer

20007994

Dokumentnummer

NOR40142428

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