Bundesrecht konsolidiert

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Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen § 13

Kurztitel

Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 310/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

(VetSEE-VO)

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbot des in Inverkehrbringens von Eizellen und Embryonen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Embryonen nur für die unmittelbare Anwendung am Tier (Embryoübertragung) verwenden und nicht an andere weitergeben.
  2. Absatz 2,Embryonen dürfen nur von zugelassenen Einrichtungen in Verkehr gebracht werden. Jede andere Form des Inverkehrbringens von Embryonen (z.B. aus Hofcontainern) ist verboten.
  3. Absatz 3,Embryonen, die an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben wurden, dürfen an Einrichtungen nur zum Zweck der Entsorgung zurückgegeben werden. Die Einrichtungen sind zur Rücknahme verpflichtet. Bei der Rücknahme ist für abgegebene Behältnisse ein Rücknahmeschein auszustellen. Aus diesem Rücknahmeschein müssen Datum der Rücknahme, Anzahl und Identität der Spendertiere hervorgehen. Bei der Entsorgung von nicht mehr zur Anwendung bestimmten Embryonen sind die Vorgaben des TMG zu beachten. Die Entsorgungskosten können von der Einrichtung auf die die Embryonen zurückgebende Person übertragen werden.

Im RIS seit

21.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012

Gesetzesnummer

20007994

Dokumentnummer

NOR40142438

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