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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 574/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.12.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 28.4.2018, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2021, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 14 und 17).

Text

2. Teil
Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz

Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Baumgarten: 0,77
    2. Ziffer 2
      Oberkappel: 1,30
    3. Ziffer 3
      Überackern: 1,30
    4. Ziffer 4
      Arnoldstein: 1,30
    5. Ziffer 5
      Mosonmagyaróvár: 0,77
    6. Ziffer 6
      Murfeld: 1,10
    7. Ziffer 7
      Petrzalka: 0,77
    8. Ziffer 8
      Reintal: 0,83.
  3. Absatz 3,Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Baumgarten: 1,12
    2. Ziffer 2
      Oberkappel: 3,44
    3. Ziffer 3
      Überackern: 3,44
    4. Ziffer 4
      Arnoldstein: 4,63
    5. Ziffer 5
      Mosonmagyaróvár: 1,12
    6. Ziffer 6
      Murfeld: 3,33
    7. Ziffer 7
      Petrzalka: 1,12
    8. Ziffer 8
      Reintal: 1,38.
    9. Ziffer 9
      Verteilergebiet: 0,53
    10. Ziffer 10
      Verteilergebiet Kärnten: 4,20.
  4. Absatz 4,Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Ein- bzw. Ausspeisekapazitäten für die Ein- bzw. Ausspeisepunkte im Fernleitungsnetz erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines obligatorischen Mindestaufschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Der obligatorische Mindestaufschlag bezieht sich auf ein Mindestmengengerüst und reduziert sich im Falle von Buchungen über diesem Mindestmengengerüst proportional. Allfällige Auktionsaufschläge sowie der obligatorische Mindestaufschlag sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bzw. Absatz 3, für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Netznutzungsentgelte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bzw. Absatz 3, während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis, dem obligatorischen Mindestaufschlag und einem allfälligen Auktionsaufschlag um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen. Der obligatorische Mindestaufschlag wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- bzw. Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Kapazitäten, wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Einspeisepunkt Überackern (Projekt GCA 2015/02a, Mindestmengengerüst: 1.375.001 kWh/h)
      4,46;
    2. Ziffer 2
      Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2015/05, Mindestmengengerüst: 1.913.490 kWh/h)
      1,40;
    3. Ziffer 3
      Einspeisepunkt Murfeld (Projekt GCA 2015/08, Mindestmengengerüst: 2.775.120 kWh/h)
      1,34;
    4. Ziffer 4
      Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2017/01, Mindestmengengerüst: 6.714.000 kWh/h)
      1,27.
  5. Absatz 5,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):
    1. Ziffer eins
      Überackern (Oberkappel): 1,17
    2. Ziffer 2
      Oberkappel (Überackern): 0,21
    3. Ziffer 3
      Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,62
    4. Ziffer 4
      Arnoldstein (Murfeld): 0,62.
  6. Absatz 6,Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):
    1. Ziffer eins
      Überackern (Oberkappel): 2,99
    2. Ziffer 2
      Oberkappel (Überackern): 0,21
    3. Ziffer 3
      Verteilergebiet (Baumgarten): 0,48
    4. Ziffer 4
      Verteilergebiet (Oberkappel): 0,48.
  7. Absatz 7,Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.
  8. Absatz 8,Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß Paragraph 39, GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß Paragraph 39, GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):
    1. Ziffer eins
      Überackern-SUDAL (Überackern-ABG): Einspeisung: 0,14   Ausspeisung: 0,14
    2. Ziffer 2
      Überackern-ABG (Überackern- SUDAL): Einspeisung: 0,14   Ausspeisung: 0,14
  9. Absatz 8 a,Als Entgelt für die Dienstleistung von Netzbetreibern, die Netzbenutzer zu Nominierungen zur Ausspeisung aus dem Marktgebiet Ost und zur gleichzeitigen unmittelbaren sowie übereinstimmenden Einspeisung in das tschechische Marktgebiet berechtigt, werden für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, 7,27 Euro/kWh/h pro Jahr bestimmt. Absatz 9, gilt sinngemäß.
  10. Absatz 9,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Absatz 2, 5, 7 und 8 anhand der folgenden Formeln:
    1. Ziffer eins
      für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,025;
    2. Ziffer 2
      für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,05;
    3. Ziffer 3
      für Tagesprodukte: (E/365)*1,2;
    4. Ziffer 4
      für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)*(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages*1,2.
  11. Absatz 9 a,Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Absatz 3, 6, 7 und 8 anhand der folgenden Formeln:
    1. Ziffer eins
      für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,05;
    2. Ziffer 2
      für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,15;
    3. Ziffer 3
      für Tagesprodukte: (E/365)*1,3;
    4. Ziffer 4
      für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)*(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages*1,3.
  12. Absatz 10,Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Ziffer eins, Litera g, des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2. Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung gestellte Stundenrate vom Netzbenutzer nicht oder nicht in vollem Umfang genutzt, ist für die Berechnung der Entgeltkürzung die zur Verfügung gestellte Stundenrate maßgeblich.

Schlagworte

Einspeisepunkt

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40228946

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