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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.12.2023

Außerkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung oder eine Messung mit einem Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Lastprofilverordnung 2018 durchgeführt wird, kann ein Zeitraum von einem Monat vereinbart werden;
    2. Ziffer 2
      „Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand;
    3. Ziffer 2 a
      Die Einteilung der Brennwertbezirke richtet sich dabei nach jenen Faktoren, die eine Auswirkung auf den Brennwert haben.
    4. Ziffer 3
      „dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,);
    5. Ziffer 4
      „Einspeiser aus inländischer Produktion“ einen Produzenten von Erdgas aus inländischer Produktion, der dieses in ein Netz einspeist;
    6. Ziffer 5
      „Energiemenge“ das Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert;
    7. Ziffer 5 a
      „kapazitätsbasiertes Netznutzungsentgelt“ ein Netznutzungsentgelt, das auf Basis vertraglich vereinbarter Kapazität verrechnet wird;
    8. Ziffer 6
      „Kundenanlage“ eine an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossene Anlage zur Erzeugung bzw. Verwendung von Erdgas eines Netzzugangsberechtigten;
    9. Ziffer 7
      „Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;
    10. Ziffer 8
      „Leistungsmessung“ eine mit einem Lastprofilzähler durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;
    11. Ziffer 8 a
      „mengenbasiertes Netznutzungsentgelt“ ein Netznutzungsentgelt, das auf Basis der tatsächlichen Nutzung (bestätigte Nominierung) von vertraglich vereinbarter Kapazität verrechnet wird;
    12. Ziffer 9
      „Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß Paragraph 10, Absatz 5,, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. Paragraph 10, Absatz 6 a, ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;
    13. Ziffer 10
      „Normvolumen“ das Volumen einer Gasmenge im Normzustand (bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar);
    14. Ziffer 11
      „Staffel“ jenen Mengenbereich gemäß Paragraph 10,, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Der Tarif kommt für die gesamte Menge einer Abrechnungsperiode zur Anwendung;
    15. Ziffer 11 a
      „Standardkapazität“ die Kapazität an den Ein- oder Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Verteilergebiet. Sie setzt sich aus einem festen und einem unterbrechbaren Anteil zusammen, wobei die Verfügbarkeit des festen Anteils dynamisch ist und vom aktuellen Absatz im Verteilergebiet abhängt.
    16. Ziffer 12
      „Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zur Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C);
    17. Ziffer 13
      „Verrechnungsbrennwert“ den bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen Brennwert in kWh/Nm3. Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,47 kWh/Nm3, für das Marktgebiet Tirol 11,41 kWh/Nm3 und für das Marktgebiet Vorarlberg 11,54 kWh/Nm3. Weicht der vom jeweiligen Verteilergebietsmanager veröffentlichte durchschnittliche Monatswert um mehr als 2% vom verordneten Verrechnungsbrennwert ab, kommt für diesen Zeitraum der veröffentlichte durchschnittliche Monatswert zur Anwendung. Ab Veröffentlichung des durchschnittlichen Monatswertes durch den Verteilergebietsmanager muss dieser in den Abrechnungssystemen hinterlegt und in den nach diesem Zeitpunkt erfolgten Abrechnungen angewendet werden;
    18. Ziffer 14
      „vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;
    19. Ziffer 15
      „Zählergröße“ das zum 1. Oktober 2002 nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;
    20. Ziffer 16
      „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Für jede Kundenanlage ist ein Zählpunkt einzurichten, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Kundenanlagen zu einem Zählpunkt nicht zulässig ist. Kann aufgrund des Messbereiches einer bestimmten Zählergröße nicht die gesamte in einer Kundenanlage verbrauchte Gasmenge mit einem Messgerät erfasst werden, sind mehrere Messgeräte in einer Messanlage – mit gleichem Druck und einer Anschlussleitung – zur messtechnischen Verbrauchsabgrenzung zu einem Zählpunkt zusammenzufassen;
    21. Ziffer 17
      „Zone“ jenen Mengenbereich gemäß Paragraph 10,, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Das Entgelt setzt sich aus der Summe jener Entgelte zusammen, die auf Grund der jeweils durchlaufenen Zonen gemäß Paragraph 5, ermittelt werden.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, GWG 2011, Paragraph 2, GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775 aus 2005,, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Schlagworte

Einspeisepunkt, Einreisepunkt, Mindestwert, Einspeisestelle

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40259213

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/309/P2/NOR40259213

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