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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

01.01.2018

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Text

Kostenwälzung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Kosten der Netzebene 1 des jeweiligen Netzbetreibers sind unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 1 auf die Netzebene 2 zu überwälzen und werden somit Bestandteil der Kosten der Netzebene 2 für jeden Netzbereich. Die Wälzung der Kosten der Netzebene 1 zur Ermittlung der Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich erfolgt nach der Maßgabe von zwei Verfahren gemäß Absatz 2 und 3, wobei die Verfahren im Verhältnis 50:50 gewichtet werden. Die Ausgangsbasis bilden die jeweiligen Kosten der Netzebene 1 eines Netzbereiches, die im Verfahren gemäß Paragraph 69, GWG 2011 festgestellt wurden.
  2. Absatz 2,Beim ersten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß Paragraph 74, GWG 2011 den Gesamtkosten der Netzebene 1 hinzugerechnet und diese Gesamtkosten werden im Verhältnis 70 % transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich des Verteilergebiets des Marktgebiet Ost verteilt.
  3. Absatz 3,Beim zweiten Verfahren werden die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß Paragraph 74, GWG 2011 auf die Netzbereiche entsprechend der aus der Fernleitung bezogenen Arbeit aufgeteilt und bilden einen Teil der jeweiligen Kosten des Netzbereichs der Netzebene 1. Die Kosten des PVS 2 werden unter Berücksichtigung der Erlöse im PVS 2 den Netzbereichen Niederösterreich bzw. Wien entsprechend der jeweils aus dem PVS 2 bezogenen Arbeit zugeordnet. Die dadurch ermittelten Kosten der Netzebene 1 je Netzbereich bilden die Basis für die Verrechnung der ausgetauschten Arbeit zwischen den Netzbereichen.
  4. Absatz 4,Die Kosten des jeweiligen Verteilergebietsmanagers gemäß Paragraph 24, GWG 2011 werden zu 100 % nach verbrauchter (Gas-)Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) auf den jeweiligen Netzbereich in der Netzebene 2 und 3 verteilt.
  5. Absatz 5,Die Kosten der Netzebene 2 sind, unter Berücksichtigung der Erlöse der Netzebene 2, auf die Netzebene 3 zu überwälzen. Dabei werden die Kosten im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt.
  6. Absatz 6,In Marktgebieten ohne Verteilerleitungen der Netzebene 1 finden lediglich die Absatz 4 und 5 Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kosten des Verteilergebietsmanagers gemäß Paragraph 74, GWG 2011 im Verhältnis 70 % nach transportierter Leistung (Netto-Leistung, kWh/h) und 30 % nach verbrauchter Arbeit (Brutto-Arbeit, kWh) im Netzbereich verteilt werden.
  7. Absatz 7,Die Aufteilung der Kosten gemäß Absatz eins bis 6 auf die einzelnen Netzbereiche führt zu folgenden Nettozahlungen in TEUR. Die Nettozahlungen sind Jahresbeträge und werden in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich in Rechnung gestellt.
    1. Ziffer eins
      Marktgebiet Ost:

  1. Ziffer 2
    Marktgebiet Tirol:
    1. Litera a
      TIGAS-Erdgas Tirol GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 2.535,6;
    2. Litera b
      EVA-Erdgasversorgung Ausserfern GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 86,5.
  2. Ziffer 3
    Marktgebiet Vorarlberg: Die Vorarlberger Energienetze GmbH zahlt an Austrian Gas Grid Management AG: 3.680,2

Im RIS seit

27.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40189070

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