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Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

01.01.2018

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Text

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß Paragraph 73, Absatz 4, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Freilassing: 1,30
    2. Ziffer 2
      Laa: 0,77.
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2015,)
  3. Absatz 3,Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Freilassing: 3,44
    2. Ziffer 2
      Laa: 1,12
    3. Ziffer 3
      Laufen: 8,67
    4. Ziffer 4
      Simbach: 9,19
    5. Ziffer 5
      Gries am Brenner: 7,51
    6. Ziffer 6
      Ruggell: 5,50.
  4. Absatz 4,Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.
  5. Absatz 5,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Absatz 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:
    1. Ziffer eins
      für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,1;
    2. Ziffer 2
      für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,2;
    3. Ziffer 3
      für Tagesprodukte: (E/365)*1,5.

Im RIS seit

27.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40189067

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