(6c)Absatz 6 c,Auf Antrag sind Anlagen, die Regelreserve auf Stromregelreservemärkten bereitstellen, an Tagen, an denen der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 ElWOG 2010 die angebotene Regelenergie abruft, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6a abzurechnen. Die gemessene höchste stündliche Leistung der Tage, an denen Regelenergie abgerufen wird, ist bei der Ermittlung der monatlich gemessenen Höchstleistung nach Abs. 5 nicht zu berücksichtigen. Das Leistungsentgelt gem. Abs. 5 ist um jene Tage mit Regelenergieabruf anteilig zu reduzieren. Der Regelreserveanbieter hat dem Gasverteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die für die Verrechnung notwendigen Daten zu übermitteln.Auf Antrag sind Anlagen, die Regelreserve auf Stromregelreservemärkten bereitstellen, an Tagen, an denen der Regelzonenführer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 6, ElWOG 2010 die angebotene Regelenergie abruft, unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 6 a, abzurechnen. Die gemessene höchste stündliche Leistung der Tage, an denen Regelenergie abgerufen wird, ist bei der Ermittlung der monatlich gemessenen Höchstleistung nach Absatz 5, nicht zu berücksichtigen. Das Leistungsentgelt gem. Absatz 5, ist um jene Tage mit Regelenergieabruf anteilig zu reduzieren. Der Regelreserveanbieter hat dem Gasverteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die für die Verrechnung notwendigen Daten zu übermitteln.