Bundesrecht konsolidiert

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Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 302/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.09.2012

Außerkrafttretensdatum

28.12.2018

Abkürzung

PDStV 2012

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Kostenersatz

Paragraph 11,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt Statistik Österreich den mit den Erhebungen, der Führung der Datenbank und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Berichtsjahr 2011 65 000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2012 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in zwei Teilraten. Die erste Rate ist bis 31. Dezember des Berichtsjahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten.

Im RIS seit

18.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20007987

Dokumentnummer

NOR40142372

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