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Post-Zuordnungsverordnung 2012 § 2

Kurztitel

Post-Zuordnungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

P-ZV 2012

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
91/02 Post

Text

Einteilung der Postämter

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Punktezahlen der im Paragraph eins, angeführten Postämter und deren Untergliederung ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ................................................

3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

 

 

2 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahrdienst versieht (bei Straßenpostkursen nur für die betreffenden Anfangspostämter) ...................................

0,5 Punkte.

  1. Absatz 2,Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- und Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
  2. Absatz 3,Unter der Voraussetzung, dass Kraftfahrzeuge bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten des Postamtes gelenkt werden, sind für
    ein einspuriges Kraftfahrzeug ......................................... 0,5 Punkte
    ein zweispuriges Kraftfahrzeug .......................................... 1 Punkt
    anzurechnen.
  3. Absatz 4,Unter Bedachtnahme auf die nach Absatz eins bis 3 ermittelten Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter:

Postämter römisch eins. Klasse,

1. Stufe

mehr als 500 Punkte

2. Stufe

mehr als 250 und höchstens 500 Punkte

3. Stufe

mehr als 120 und höchstens 250 Punkte

Postämter römisch zwei. Klasse

1. Stufe

mehr als 60 und höchstens 120 Punkte

2. Stufe

mehr als 30 und höchstens 60 Punkte

3. Stufe

mehr als 15 und höchstens 30 Punkte

Postämter römisch zwei. Klasse, Stufe 4a ............................................. bis 15 Punkte

davon für Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 6 Punkte;

Postämter römisch zwei. Klasse, Stufe 4b ............................................. bis 15 Punkte

davon für Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 3 Punkte;

Postämter römisch drei. Klasse, 1.Stufe .................................. mindestens 5 Punkte,

wobei der Anteil von Tätigkeiten der Verwendungsgruppen PT 2 bis PT 6 mindestens 36 Wochenstunden beträgt, ansonsten mindestens 39 Wochenstunden;

Postämter römisch drei. Klasse, 2. Stufe ................................. alle übrigen Postämter.

Schlagworte

Vollarbeitsplatz

Im RIS seit

07.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20007979

Dokumentnummer

NOR40142259

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