Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung § 2

Kurztitel

Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 288/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Für die Aufnahme in mittlere und höhere Schulen relevante Prüfungsgebiete

Paragraph 2,

Die erfolgreiche Ablegung nachstehend genannter Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes (Prüfungsgebiete nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten) ist Voraussetzung für die Aufnahme in folgende mittlere und höhere Schulen:

Schulart

Prüfungsgebiet

Technische Fachschule

Natur und Technik

Fachschule für Mode

Kreativität und Gestaltung

Kunstgewerbliche Fachschule

Kreativität und Gestaltung

Handelsschule

Natur und Technik

Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Natur und Technik

Fachschule für Sozialberufe

Gesundheit und Soziales

Forstfachschule

Natur und Technik

Allgemein bildende höhere Schule – Realgymnasium

Natur und Technik

Höhere technische Lehranstalt

Natur und Technik

Höhere Lehranstalt für Mode

Kreativität und Gestaltung

Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung

Kreativität und Gestaltung

Handelsakademie

Natur und Technik

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Natur und Technik

Höhere Lehranstalt für Tourismus

Weitere Sprache

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt

Natur und Technik

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Gesundheit und Soziales

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Gesundheit und Soziales

Im RIS seit

05.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20007968

Dokumentnummer

NOR40191972

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