Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 288/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung legt in der Anlage den Umfang und den Inhalt der nachstehend genannten Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung fest:
    1. Ziffer eins
      Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft,
    2. Ziffer 2
      Englisch – Globalität und Transkulturalität,
    3. Ziffer 3
      Mathematik,
    4. Ziffer 4
      Kreativität und Gestaltung,
    5. Ziffer 5
      Gesundheit und Soziales,
    6. Ziffer 6
      Weitere Sprache,
    7. Ziffer 7
      Natur und Technik sowie
    8. Ziffer 8
      Berufsorientierung.
  2. Absatz 2,Den einzelnen in Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten werden Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen des Lehrplanes der Neuen Mittelschule gemäß Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Neuen Mittelschule, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012,, und des Lehrplanes der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) gemäß der Anlage zur Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2006,, zugeordnet.
  3. Absatz 3,Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne bilden insofern die Grundlage der Pflichtschulabschluss-Prüfung, als die dort beschriebenen, durch den Unterricht in der Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule (auf der 8. Schulstufe) den Schülerinnen und Schülern zu vermittelnden Kompetenzen bei den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Pflichtschulabschluss-Prüfung als gegeben anzunehmen sind.
  4. Absatz 4,Die den Prüfungsgebieten zugeordneten Lehrstoffe des Lehrplanes bilden den Prüfungsstoff. Der Nachweis der Erfüllung der Kompetenzanforderungen bestätigt die Annahme des Vorliegens der vom betreffenden Prüfungsgebiet umfassten Kompetenzen gemäß Absatz 3,

Im RIS seit

31.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

20007968

Dokumentnummer

NOR40142141

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