Bundesrecht konsolidiert

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Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung § 4

Kurztitel

Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 279/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RiAA-AusbVO

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausbildungsinhalte

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter sind im Zuge ihrer Ausbildung in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zu unterweisen (Paragraph 10, Absatz eins, RStDG). Dabei sind insbesondere auch die Angelegenheiten des Familienrechts, des Wirtschafts- und des Wirtschaftsstrafrechts sowie die europarechtlichen Bezüge zu berücksichtigen. Die Inhalte der Ausbildung sind in fachlicher und formeller Hinsicht auch auf die Anforderungen der Richteramtsprüfung (Paragraph 16, RStDG) hin auszurichten.
  2. Absatz 2,Bei der Gestaltung der Ausbildung ist der erforderliche Praxisbezug sicherzustellen, um die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter auf bestmögliche Weise auf ihre spätere Tätigkeit als Richterin oder Richter bzw. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt vorzubereiten. Die Ausbildungsverantwortlichen haben dafür Sorge zu tragen, dass neben den theoretischen Fachkenntnissen auch die praktischen und sozialen Fähigkeiten der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter gefördert werden.
  3. Absatz 3,Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter auch
    1. Ziffer eins
      im Umgang mit Parteien und in den Bereichen des Bürgerservices,
    2. Ziffer 2
      im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (auch vor dem Hintergrund der Wahrnehmung von Führungs- und Leitungsaufgaben),
    3. Ziffer 3
      in der Verhandlungsführung sowie in der Vernehmungs- bzw. Ermittlungstechnik und -taktik,
    4. Ziffer 4
      im sprachlichen Ausdruck und im verständlichen Formulieren von Entscheidungen,
    5. Ziffer 5
      in der Bewältigung von Konflikten und schwierigen Situationen,
    6. Ziffer 6
      in Angelegenheiten des richterlichen bzw. staatsanwaltlichen Verhaltenskodex und Berufsethos sowie des Integritätsmanagements und der Korruptionsbekämpfung einschließlich des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie
    7. Ziffer 7
      in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, der Mobbing-Prävention und, -Sanktion sowie der Toleranz und des Umgangs mit Angehörigen fremder Ethnien
    besonders geschult werden.
  4. Absatz 4,Den Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern ist der nötige Einblick in den Behördenaufbau im Allgemeinen sowie den Aufbau und die Organisation der österreichischen Justiz einschließlich des Strafvollzugs im Besonderen zu geben. Dabei sind auch die Strukturen der Justizverwaltung sowie die Grundzüge der Personal- und Wirtschaftsverwaltung zu vermitteln, weiters die wesentlichen Grundlagen der Dienstaufsicht und der inneren Revision sowie der Justizstatistiken und der Informationstechnik-Anwendungen in der Justiz.

Schlagworte

Ermittlungstaktik, Mobbing-Sanktion, Wirtschaftsrecht, Führungsaufgabe, Vernehmungstechnik, Personalverwaltung

Im RIS seit

28.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20007955

Dokumentnummer

NOR40142088

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