Bundesrecht konsolidiert

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Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung § 3

Kurztitel

Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 279/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RiAA-AusbVO

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Fakultative Ausbildungsstationen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann
    1. Ziffer eins
      beim Oberlandesgericht in der Dauer von höchstens sechs Monaten (davon höchstens zwei Monate bei der Justiz-Ombudsstelle),
    2. Ziffer 2
      beim Obersten Gerichtshof oder bei der Generalprokuratur in der Dauer von höchstens sechs Monaten,
    3. Ziffer 3
      beim Bundesministerium für Justiz in der Dauer von höchstens sechs Monaten,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,)
    1. Ziffer 5
      bei dem oder der Rechtsschutzbeauftragten in der Dauer von höchstens drei Monaten,
    2. Ziffer 6
      bei einer Einrichtung der Bewährungshilfe (Paragraph 24, Absatz 2, des Bewährungshilfegesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 146) in der Dauer von höchstens vier Wochen und
    3. Ziffer 7
      bei einem für die Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern geeigneten Verein (Paragraph eins, Absatz eins, des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes – VSPBG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1990,) oder bei einem Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 4, Absatz eins, des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 – JWG, Bundesgesetzblatt Nr. 161) in der Dauer von höchstens vier Wochen
    geleistet werden.
  2. Absatz 2,Überdies kann – in der Dauer von höchstens vier Monaten und nach Möglichkeit in einem fortgeschrittenen Ausbildungsstadium – ein Teil des Ausbildungsdienstes im Bereich des Finanzwesens stattfinden (Paragraph 9 c, RStDG). Im Rahmen einer solchen Ausbildung ist insbesondere das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern (Paragraph 10, Absatz 3, RStDG). Für die Ausbildung im Bereich des Finanzwesens kommen folgende Ausbildungsstationen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      die Organe der Finanzverwaltung,
    2. Ziffer 2
      die Finanzmarktaufsicht,
    3. Ziffer 3
      die Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,
    4. Ziffer 4
      die Oesterreichische Nationalbank,
    5. Ziffer 5
      Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
    6. Ziffer 6
      Steuerberaterinnen und Steuerberater,
    7. Ziffer 7
      anerkannte Wirtschaftstreuhandgesellschaften und
    8. Ziffer 8
      geeignete Unternehmen.
  3. Absatz 3,Die Eignung eines Unternehmens (Absatz 2, Ziffer 8,) ist unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter in wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Abläufen und Zusammenhängen (Paragraph 10, Absatz 3, RStDG) auszubilden, zu beurteilen.

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20007955

Dokumentnummer

NOR40171653

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