Bundesrecht konsolidiert

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Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012 § 5

Kurztitel

Spezielle Kommunikationsparameter-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 225/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKP-V 2012

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zuteilung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde teilt auf Antrag an Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen mit aktiven oder geplanten internationalen Netzanbindungen einen von der ITU-T an Österreich zugewiesenen ISPC zu. Der Antrag hat insbesondere eine Bezeichnung und Beschreibung des Kommunikationsnetzes, den geografischen Standort des Signalisierungspunktes, ein Realisierungskonzept für internationale Anbindungen sowie den Nachweis für den Bedarf eines ISPC mittels einer Schätzung des Verkehrsaufkommens ab dem 6. Monat nach Zuteilung zu enthalten.
  2. Absatz 2,In begründeten Fällen kann mehr als ein ISPC zugeteilt werden.

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

20007896

Dokumentnummer

NOR40140656

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