Bundesrecht konsolidiert

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Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes § 4

Kurztitel

Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 222/2012

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Sachinformation und konkretes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Im Wege von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine „Vermarktung“ liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
  2. Absatz 2,Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potentiellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.
  3. Absatz 3,Als nach Absatz eins und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Informationen über:
    1. Ziffer eins
      die rechtliche Zuständigkeit eines Rechtsträgers für bestimmte Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger,
    2. Ziffer 2
      über gesetzliche Bestimmungen einschließlich bevorstehender oder bereits erfolgter Änderungen im Wirkungsbereich eines Rechtsträgers,
    3. Ziffer 3
      Serviceangebote des Rechtsträgers,
    4. Ziffer 4
      Verbesserungen im Angebot bei Tätigkeiten und Servicefunktionen des Rechtsträgers,
    5. Ziffer 5
      Arbeitsplatzangebote,
    6. Ziffer 6
      barrierefreie Zugänge zu den Angeboten des Rechtsträgers,
    7. Ziffer 7
      Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger in bestimmten Lebenslagen oder
    8. Ziffer 8
      Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, innerhalb des Wirkungsbereichs eines Rechtsträgers.

Im RIS seit

02.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

20007894

Dokumentnummer

NOR40140638

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