Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

04.08.2026

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Entscheidung über die Art der Sicherung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den Paragraphen 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
  2. Absatz 2,Die für die Entscheidung gemäß Absatz eins, erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40140449

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/216/P5/NOR40140449

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