Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.10.2023

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

11. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 102,
  1. Absatz eins,Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3 bis 5 beibehalten werden kann.
  2. Absatz 2,Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Schrankenanlagen oder des Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Lichtzeichenanlagen gesichert sind, sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3 bis 5 beibehalten werden kann.
  3. Absatz 3,Bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 gemäß Absatz eins, können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des Paragraph 37, Ziffer 2 und des Paragraph 38, Absatz 2, betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.
  4. Absatz 4,Für bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 mit Triebfahrzeugführerüberwachung ist die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 6, betreffend Überwachung, dass die Schrankenbäume die offene Endlage verlassen haben, nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Für bestehende Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind die Bestimmungen des Paragraph 87, betreffend Überwachung der Lichtzeichen auf Lichtzeichen, die nach der letzten Schienen angebracht sind (Rücklichter) und die bisher nicht in die Überwachung einbezogen sind, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Fußgängerverkehr

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40140546

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/216/P102/NOR40140546

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