Bundesrecht konsolidiert

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Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

12.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2014

Abkürzung

LFNebLV

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Betreuung von IT-Arbeitsplätzen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) ist in dem in Absatz 2, angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
    1. Ziffer eins
      die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung im Server/Clientbetrieb einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
    2. Ziffer 2
      den Einsatz von IT-Entwicklungsumgebungen und IT-Werkzeugen in den Unterrichtsgegenständen, die IT-Support brauchen,
    3. Ziffer 3
      die Betreuung der Lehrkräfte und der Schüler im Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
    5. Ziffer 5
      die Führung der Fachbibliothek und von elektronischen webgestützten Fachglossaren und
    6. Ziffer 6
      die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen sowie von Web 2.0- Anwendungen des Fachgebietes.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

bis zu 20 IT-Arbeitsplätzen

3 Wochenstunden sowie

für jeden weiteren IT-Arbeitsplatz

je 0,05 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:

Gesamtzahl der Schüler je Schulstandort

Wochenstunden

bis 150

3

151 bis 300

4

301 bis 500

5

501 bis 800

6

mehr als 800

8

der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
  1. Absatz 3,Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der Absatz eins und 2 sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, sofern sie dauernd für den Unterricht verwendet werden. Als IT-Arbeitsplätze zählen unter den Voraussetzungen, dass alle Schüler der betreffenden Klasse einen NotebookPC oder NetbookPC im Unterricht verwenden und das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt ist, weiters schulnetzexterne PC-analoge mobile Endgeräte wie NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler. Die Anzahl der Schüler gemäß Absatz 2, bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Schülerzahl zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze bestimmt sich nach den für den betreffenden Schulstandort im vorangegangenen Schuljahr inventarisierten IT-Arbeitsplätzen. Die Anzahl der zu berücksichtigenden NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler richtet sich nach der Anzahl der von den Schülern der betreffenden Klasse im vorangegangenen Schuljahr im Unterricht verwendeten NotebookPCs oder NetbookPCs, sofern das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt war.
  2. Absatz 4,Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN gebührt eine Einrechnung von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei in die Lehrverpflichtung, wenn
    1. Ziffer eins
      mindestens die Hälfte der Schüler und der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet wird und
    2. Ziffer 2
      keine Einrechnung gemäß Absatz eins, gebührt.
  3. Absatz 5,Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die Einrechnungen auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
  4. Absatz 6,Für die entsprechenden Einrechnungen sind die im Schuljahr 2013 aus 2014, erbrachten Leistungen zur pädagogisch-fachlichen Betreuung im Sinne von Absatz eins bis 5 zu berücksichtigen.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20007871

Dokumentnummer

NOR40161913

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