Bundesrecht konsolidiert

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UNIFIL-Verordnung § 1

Kurztitel

UNIFIL-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 189/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in den Libanon im Rahmen der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 425 (1978) und 426 (1978) vom 19. März 1978, dem erweiterten Mandat aufgrund der Resolution 1701 (2006) vom 11. August 2006 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Überwachung des Rückzugs der israelischen Streitkräfte,
  2. Ziffer 2
    die Unterstützung der Regierung des Libanon zur Wiedererlangung der effektiven Kontrolle,
  3. Ziffer 3
    die Überwachung der Einstellung von Feindseligkeiten bzw. Kampfhandlungen und die Verhinderung der Wiederaufnahme der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Israel und dem Libanon und
  4. Ziffer 4
    die Ausweitung der Unterstützung des Zugangs zu humanitärer Hilfe für die Zivilbevölkerung und für die freiwillige und sichere Rückkehr von Vertriebenen.

Im RIS seit

11.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012

Gesetzesnummer

20007853

Dokumentnummer

NOR40140211

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