Bundesrecht konsolidiert

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UNDOF-Verordnung § 1

Kurztitel

UNDOF-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 188/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG auf die Golanhöhen im Rahmen der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 350 (1974) vom 31. Mai 1974 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die

  1. Ziffer eins
    Aufrechterhaltung der Waffenruhe zwischen Israel und Syrien,
  2. Ziffer 2
    Überwachung des Truppenentflechtungsabkommens der israelischen und syrischen Streitkräfte und
  3. Ziffer 3
    Überwachung der Truppentrennungszone.

Im RIS seit

11.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012

Gesetzesnummer

20007852

Dokumentnummer

NOR40140208

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