Bundesrecht konsolidiert

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Papiertechnik-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Papiertechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 183/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

11.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012

Gesetzesnummer

20007856

Dokumentnummer

NOR40140223

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