Bundesrecht konsolidiert

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Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 141/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

06.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20007847

Dokumentnummer

NOR40140100

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/181/P4/NOR40140100

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