Bundesrecht konsolidiert

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Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 180/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde sowie Werkstoffkunde.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20007843

Dokumentnummer

NOR40139891

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/180/P5/NOR40139891

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