Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung BMHS § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

22.06.2015

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Text

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen „Modellbilden“, „Operieren“, „Interpretieren“ und „Argumentieren“ zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart, der Fachrichtung oder des Ausbildungszweiges und deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (fachliche Vertiefung).
  2. Absatz 2,Die Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „fachliche Vertiefung“ hat 270 Minuten zu betragen.
  3. Absatz 3,Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgrafen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Matrizenrechnung, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.

Im RIS seit

04.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40140010

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