Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung BMHS § 13

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Text

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“ und „Angewandte Mathematik“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die unterschiedlichen Anforderungen des Lehrplanes Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.

Schlagworte

Korrekturanleitung

Im RIS seit

04.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40140006

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