(4)Absatz 4,Die schriftliche Arbeit bzw. die Dokumentation gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 hat jedenfalls ein Titelblatt, ein Abstract, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, einen Hauptteil, ein Schlusskapitel und ein Literatur- und Quellenverzeichnis zu enthalten.Die schriftliche Arbeit bzw. die Dokumentation gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, hat jedenfalls ein Titelblatt, ein Abstract, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, einen Hauptteil, ein Schlusskapitel und ein Literatur- und Quellenverzeichnis zu enthalten.