Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung AHS § 7

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. Abschnitt
Hauptprüfung

1. Unterabschnitt
abschließende Arbeit (Anm. 1)

Prüfungsgebiet

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die abschließende Arbeit besteht entweder aus
    1. Ziffer eins
      einer schriftlichen Arbeit, bei der Arbeitstechniken und Methoden zur Anwendung kommen, die über eine bloße Reproduktion hinausgehen, einschließlich der Präsentation und Diskussion der schriftlichen Arbeit vor der Prüfungskommission oder
    2. Ziffer 2
      dem Ergebnis eines Prozesses und der schriftlichen Dokumentation dieses Prozesses einschließlich deren Präsentation und Diskussion vor der Prüfungskommission.
  2. Absatz 2,Dem Ergebnis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.

(___________________

Anmerkung eins, : Die Novellierungsanordnung Artikel eins, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2024, lautet: „Im Inhaltsverzeichnis ... und in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „Vorwissenschaftliche“. Die Anordnung wurde sinngemäß durchgeführt.)

Im RIS seit

05.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40266118

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/174/P7/NOR40266118

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